ALLGEMEINE LIEFER-, LEISTUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN der aH-Küchen GmbH, Sitz Rostock, Amtsgericht Rostock, HRB 10307

Stand September 2020

1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung ausführen.
  2. Die DIN-Normen 68861 für Möbeloberflächen allgemein und 68930 für Küchen sind Bestandteil dieses Vertrages.

 

2 Vertragsabschluss

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
  2. Ein Auftrag des Kunden wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen. Wir können jedoch den Auftrag des Kunden auch durch Durchführung der Warenlieferung oder der Leistung annehmen.
  3. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Gegenstände eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat. Der Verkäufer hat den Käufer bei Kenntnis umgehend zu unterrichten.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  5. Der Käufer haftet für die Korrektheit von ihm gelieferter Unterlagen wie Zeichnungen, Maßangaben, Anschluss- oder Baupläne u.ä.
  6. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Beauftragte des Verkäufers sind nicht befugt, Leistungen auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Verpflichtungen des Verkäufers hinausgehen.

3 Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten unsere Preise weder An- und Abfahrtskosten noch Montagekosten. Bei unseren sonstigen Leistungen, insbesondere Reparaturleistungen (ausgenommen Gewährleistungsarbeiten), werden die An- und Abfahrt gesondert nach unserem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
  2. Bei vereinbarten Lieferterminen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss sind wir, soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart oder von uns bestätigt wurde, berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Vorgenanntes gilt auch für den Fall dass aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten erfolgen kann. Über eine derartige Preiserhöhung werden wir den Kunden vor Durchführung unserer Leistung informieren.
  3. Stellt sich während einer vom Kunden verlangten Montage oder Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist heraus, dass diese aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht ausführbar ist, so hat der Kunde unseren Aufwand zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde während der Gewährleistungsfrist einen angeblichen Mangel geltend macht, der sich nicht bestätigt.
  4. Sollte aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, eine zweite oder weitere Anlieferung oder Anfahrt notwendig sein, so gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
  5. Alle von uns genannten Preise enthalten die jeweils gültige gesetzliche MwSt. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nur bei gesonderter Vereinbarung

4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise schriftlich kein Zahlungsziel eingeräumt oder keine Teilzahlung vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig.
  2. Für noch zu liefernde Waren können wir Vorauszahlungen einfordern. Kommt der Kunde dem nicht nach, behalten wir uns das Recht vor, ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und/oder unter Berechnung unserer Aufwendungen ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Aufrechnungsrechte oder Kürzungen unserer Rechnung stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  4. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen und Provisionen fällig, auch ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte behalten wir uns in diesen Fällen vor.
  5. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Scheckkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Waren zu verlangen.

5 Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel, Geräte, Zubehörteile werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Abstimmung vereinbart worden ist.
  3. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maßabweichungen bei den Oberflächen sind zulässig. Insbesondere gilt dies bei der vereinbarten Verwendung von Naturprodukten wie Holz und Naturstein. Diese können auf Grund ihrer natürlichen Entstehung in Farbe, Struktur und Oberflächenanmutung deutlich von Katalogabbildungen und Mustern abweichen. Solche Abweichungen sind vom Verkäufer nicht beeinflussbar und werden deshalb als Reklamation nicht anerkannt.
  4. Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbelstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
  5. Im Falle technischer Änderungen durch den Hersteller, insbesondere Produktion von Folgemodellen, kann der Verkäufer preisgleich das Folgemodell liefern, sofern dieses mindestens die Eigenschaften des bestellten Produktes aufweist.

6 Muster, Farbe, Stärke, Materialbeschaffenheit und Gewichte bei Natursteinplatten

Natur- und Kunststeine können in Farbe und Struktur nicht immer einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns verbindlich. Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenfassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Natursteinen und Kunststeinen sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Andern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Aufdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betroffenen Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Bei Marmor kann Frostbeständigkeit nicht gefordert werden. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Marmor als Weichgestein sowohl einem natürlichen Abrieb unterliegt, als auch eine höhere Empfindlichkeit gegen Wasser und Säuren sowie andere Flüssigkeiten aufweist. Marmor ist nicht kratzfest.

7 Lieferzeit und Lieferung

  1. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit, setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden (insbesondere die Leistung der Anzahlung) voraus. Unverbindlich genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Lieferung erst 30 Kalendertage nach dem als unverbindlich bezeichneten Lieferungstermin besteht.
  2. Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit, wenn diese Änderungen oder Umstellungen dazu führen, dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind die Liefertermine neu zu vereinbaren, wobei die neue Lieferfrist der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist entspricht.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Lieferschwierigkeiten von Vorlieferanten, rechtmäßiger Arbeitskampf, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten und behördliche Anordnungen führen nicht zum Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen; bei Lieferungsverzögerungen aufgrund eines rechtswidrigen Arbeitskampfes gelten die Regelungen des § 7.
  4. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Frist, die bei Küchen vier Wochen beträgt, deren Lauf nach dem Ablauf der unverbindlich vereinbarten Frist bzw. nach Ablauf der entsprechend den vorstehenden Absätzen verlängerten unverbindlichen Lieferfrist beginnt, die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Anspruch des Käufers auf Geltendmachung eines entstandenen Verzugsschadens sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Wenn die Lieferzeit auf Wunsch des Kunden verlängert werden soll, sind wir berechtigt, ihm entstandene Mehrkosten zu berechnen, soweit wir den Kunden hierauf vor Änderung der Lieferzeit hingewiesen haben.
  7. Der Käufer hat den Verkäufer über Besonderheiten der Anliefersituation zu informieren. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Anfahrt mit LKW ungehindert erfolgen kann.
  8. Für eine vergebliche Lieferung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, werden dem Käufer vom Verkäufer pauschal 99 € Ausfallkosten in Rechnung gestellt.
  9. Falls sich der Käufer bei Lieferung vor Übergabe der Ware weigert, die ausstehende Restzahlung ordnungsgemäß in bar zu leisten, ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung zu verweigern und Ausfallkosten in gleicher Höhe – unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche – geltend zu machen.
  10. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

8 Montage

  1. Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat den Käufer insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen.
  2. Im Auftrag sind die bei Auftragserteilung ggf. vereinbarten Montageleistungen enthalten. Nachträglich beim Verkäufer bzw. bei Ausführung der Montage direkt beim Monteur zusätzlich gewünschte Leistungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensatz abgerechnet. Es sei denn, es werden direkt bei Auftragserteilung der Zusatzarbeiten zwischen Verkäufer (bei Ausführung durch selbständige Subunternehmer auch zwischen dem Subunternehmer) und Käufer feste Beträge vereinbart.
  3. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegen-stände Bedenken wegen der Eignung der Wände / Decke, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
  4. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
  5. Bei Lieferungen mit Montage wird durch den Verkäufer in der Regel ein Aufmaß durchgeführt, um die Passgenauigkeit der geplanten Einrichtung zu prüfen. Daraus resultierend erhält der Kunde Maßzeichnungen, wie die Einrichtung geplant wurde.
  6. Werden durch den Kunden bei Aufmaß vorgefundene Maße ohne rechtzeitige Unterrichtung des Verkäufers geändert, z.B. durch nachträgliche Einbauten, Austausch von Fenstern und Türen o.ä., oder gibt der Käufer falsche Maße an, so trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, wenn der Einbau auf Grund dieser Änderungen nicht, nur eingeschränkt oder mit Mehraufwand bei der Montage möglich ist.
  7. Bei Notwendigkeit der Veränderung von Installationen, insbesondere Wasser/Abwasser und Elektroanschlüsse wird dem Kunden nach Aufmaß ein Installationsplan ausgehändigt. Dieser wird damit zum Vertragsbestandteil. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Umbauten rechtzeitig vor Beginn der Montage der Einrichtungsgegenstände fachgerecht ausgeführt werden. Erfolgt dies nicht oder unvollständig bzw. falsch, so haftet der Kunde vollumfänglich für alle Folgekosten bei der Einrichtungsmontage.
  8. Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und dürfen deshalb keine Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Diese Mitarbeiter sind jedoch zur Entgegennahme von Übergabe- /Abnahmeerklärungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer berechtigt.

 

9 Abnahme

  1. Am Tag der Lieferung der bestellten Ware ist der Kunde zur Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte er verhindert sein, bevollmächtigt er eine andere Person. Ist eine Abnahme durchzuführen (bei Montage und Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist), so gilt eine Abnahme als erfolgt, sobald die Montage oder die Reparatur durchgeführt wurden und der Kunde Gelegenheit hatte, unsere Leistung zu prüfen. Die Unterzeichnung des Protokolls gilt als Abnahmeerklärung. Gewährleistungsrechte bleiben von dieser Erklärung unberührt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, entstandene Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  3. Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Ware tatsächlich angeboten hat oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigt die Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür kein rechtfertigender Grund zur Seite steht und der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Leistung wörtlich angeboten hat, so wird der vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig.
  4. Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
  5. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
  6. Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 30 % des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
  7. Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Übernahme/Abnahme durch den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

10 Versand und Gefahrübergang

  1. Falls der Käufer Unternehmer ist und als solcher handelt, geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Falls der Käufer Verbraucher ist und als solcher handelt, gehen die Gefahren der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware an den Käufer über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt oder aber sich in Annahmeverzug begibt.
  3. Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.

 

11 Rücktritt und Warenrücknahme

  1. Falls vom Käufer falsche oder irreführende Angaben hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit gemacht wurden, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Einleitung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder sonstige objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind, kann der Verkäufer vom Vertrag hinsichtlich noch offener Teile der Lieferung oder Leistung zurücktreten, es sei denn, der Käufer leistet vollständige Vorauszahlung oder bringt eine taugliche Sicherheit bei.
  2. Im Falle eines Teilrücktritts sind – unbeschadet der Schadensersatzansprüche des Verkäufers – bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
  3. Im Falle des Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung in folgender Höhe:
    a) Für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Provisions-, Transport-, Montage- und Verwaltungskosten in voller Höhe.
    b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung gelten folgende Prozentsätze vom Kaufpreis je nach Zeitraum nach der Lieferung:

Möbel:

  • innerhalb des 1. Halbjahres: 25 %
  • innerhalb des 2. Halbjahres: 35 %
  • jedes weitere Halbjahr (bis max. 100%): + 10 %

Geräte und Zubehör:

  • innerhalb des 1. Monats: 30 %
  • innerhalb des 2. Monats: 40 %
  • innerhalb des 3. Monats: 50 %
  • jeder weitere Monat (bis 100 %) + 5 %

Jegliche Sonderanfertigungen, auch konfektioniert bestellte oder bei Montage bearbeitete Möbelteile wie z.B. Arbeitsplatten, Kranzprofile etc. sind von einer Rücknahme mit Rückvergütung ausgeschlossen. Gegenüber den pauschalierten Ansprüchen bleibt es dem Verkäufer bzw. Käufer belassen einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

12 Mängelhaftung

  1. Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Käufer einer mit Mängeln behafteten Sache kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen, d.h. Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Eine Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (z.B. Kosten) möglich ist. Hierfür maßgebend kann insbesondere der Wert der gleichen Sache in mängelfreiem Zustand und die Bedeutung der Mängel sein sowie die Abwägung, ob die Mängel auch auf eine andere Art der Nacherfüllung / Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer beseitigt werden können.
  3. Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Bei Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Käufer gleichzeitig die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für diese Ermittlung des Wertes der gezogenen Nutzungen wird die zeitanteilige lineare Wertminderung bestimmt, indem die tatsächliche Gebrauchsdauer und die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer zueinander in Bezug gesetzt werden.
  4. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
  5. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
  6. Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur angemessenen Minderung berechtigt.
  7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
  8. Bei serienmäßig hergestellten Möbeln besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen.
  9. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Abbildung, Muster oder computergeniererter Darstellung beworben und verkauft. Ansprüche an die Qualität der gekauften Waren können nur in einem Ausmaß gestellt werden, wie sie handelsüblich und billigerweise an Waren in der gleichen Preislage gestellt werden können. Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel- oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.
  10. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz- oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwände und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
  11. Es liegt kein Mangel vor, wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder die bemängelte Beschaffenheit nicht vereinbart wurde oder falls sich die Ware für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck oder für die gewöhnliche Verwendung eignet.
  12. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre nach der Ablieferung, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken 12 Monate nach der Übergabe / Abnahme. Der Verkäufer kann eine verlängerte Gewährleistung für Elektrogeräte und Zubehörteile explizit anbieten. Macht der Käufer die Sachmängelansprüche erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Übergabe der gekauften Sache geltend, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
  13. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.

 

13 Haftung

  1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich, grobfahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten verursacht haben. Im Hinblick auf die fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt für die Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung des Lebens oder bei Körper-/Gesundheitsschäden und wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie)
  3. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln bei gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, und Ansprüche aus einer Garantie, die der Verkäufer für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Vom Kunden selbst erworbene Geräte gehören nicht zum Lieferumfang des erteilten Auftrages. Wir übernehmen keine Haftung für von uns nicht gelieferte Geräte. Für solche Geräte beschränkt sich unsere Haftung ausschließlich auf die Montage. Wir schließen Gewährleistung und Haftung für sämtliche unserer Leistungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang aus.

 

14 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor.
  2. Soweit wir aufgrund eines Pflichtverstoßes des Kunden – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt sind, sind wir nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der erforderlichen und angefallenen Verwertungskosten anzurechnen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
  4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese nicht zum wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes werden sollen.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns von den Kosten freizustellen, die erforderlich sind, um unser Eigentum- soweit dieses noch besteht- zu sichern.

 

15 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung soweit erforderlich an Dritte weiter gegeben. Zur Kreditprüfung vor Vertragsschluss sowie zur Bonitätsüberprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung und des Bestehens des kündbaren Kundenkontos erfolgt die Weitergabe Ihrer Adress- und Bonitätsdaten an andere Konzernversandhandels- und Konzerndienst-leistungsunternehmen sowie gegebenenfalls an die Schufa, 65203 Wiesbaden, und weitere Wirtschaftsinformationsdienste. Ferner werden Adress- und Bestelldaten für eigene Marketingzwecke erhoben und verarbeitet. Zu fremden Marketingzwecken werden ausschließlich die allgemein zugänglichen sowie publizierbaren Daten (§28Abs.3Nr.3BDSG) an Dritte weiter gegeben. Bei der Datenverarbeitung werden Ihre schutzwürdigen Belange gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an uns widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die hiervon betroffenen Daten nicht mehr zu

Marketingzwecken nutzen und verarbeiten bzw. die weitere Zusendung von Werbemitteln einschließlich unseres Kataloges unverzüglich einstellen und/oder ihre Daten nicht für Marketingzwecke weitergeben.

 

16 Anwendbares Recht und Salvatorische Klausel

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren für diesen Fall, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
  3. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit.
  4. Gerichtsstand ist Rostock.